Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland
ANHANG B – Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Maklergebräuche)
Dieser Anhang legt Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Maklergebräuche) fest.
B1 Bestimmungen
B1.1 Form des vermittelten Vertrages
Der durch den Makler vermittelte Abschluss ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Stellt der Makler Schlussscheine aus, haben diese die Bedeutung von Beweismitteln.
B1.2 Haftung
- Der Makler haftet bei beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden
- Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor, wenn der Makler in gutem Glauben an seine Vertretungsvollmacht gehandelt hat oder wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Zustandekommen des Vertrages bestreiten.
- Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien übernehmen Makler keine Haftung, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesem Fall ist eine Delkredere-Vergütung üblich. Alle Auskünfte über die Kredit- und Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien werden nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr gegeben.
B1.3 Maklerlohn
- Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlt, ist er von Käufer und Verkäufer je zur Hälfe zu tragen, um die Neutralität des Maklers sicherzustellen.
- Der Maklerlohn errechnet sich im Allgemeinen nach dem im Schlussschein genannten Kaufpreis ohne Abzug von Skonto.
- Dem Käufer gesondert in Rechnung gestellte Versandkosten und Umsatzsteuer sind nur provisionspflichtig, wenn dies vereinbart ist.
- Der Anspruch auf Maklerlohn ist mit Abschluss des vermittelten Vertrages entstanden – jedoch erst fällig, wenn die dem Makler verpflichtete Partei in den Besitz der ihr vertraglich zustehenden Leistung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen gilt dies für die einzelnen Teillieferungen.
- Wird der Vertrag ohne Verschulden des Maklers nicht durchgeführt, ist der Maklerlohn fällig, sobald die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht.
- Beruht die Nichtdurchführung des Vertrages auf höherer Gewalt oder nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns.
- Falls besondere Leistungen wie Delkredere, Inkassi, Besichtigungen, Gutachten, Abnahmen usw. gewünscht werden, sind hierfür besondere Vergütungen zu zahlen. Dem Makler sind Kopien von Rechnungen und Korrespondenz einzusenden.
B1.4 Kunden- bzw. Lieferantenschutz
- Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Makler zustande gekommen, liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragsparteien unter Verzicht auf weitere Hinzuziehung des Maklers unmittelbar Geschäfte tätigen. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung (letzte Lieferung) des letzten durch den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragsparteien getätigt wurden.
- Tätigt der Makler einen Abschluss zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, besteht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte Provisionspflicht, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach der letzten, aufgrund des vermittelten Abschlusses, erfolgten Lieferung getätigt werden.
- Sind Abschlüsse aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Maklers zustande gekommen, ohne dass der Makler beim Abschluss des Vertrages mitgewirkt hat, unterliegen sie der Provisionspflicht.
- Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler getätigt werden, wird die Provision nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler, der an dem Abschluss unmittelbar beteiligt war. Dies gilt auch innerhalb der Schutzfrist.
B1.5 Tätigwerden zweier Makler
Die Schutzfrist von zwei Jahren nach B.1.4 gilt auch für Makler untereinander, sofern zwei Makler an demselben Geschäft beteiligt waren.
B1.6 Tätigwerden zweier Makler
Für den Makler betreffende Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsgeschäft (Maklervertrag) gilt für sämtliche Beteiligte der Sitz des Maklers als Erfüllungsort.