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Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland

Einleitung

Mit vorliegender Fassung der Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (meist als „Tegernseer Gebräuche“ oder kurz „TG“ bezeichnet) wurde eine sechsjährige Überarbeitungszeit des Dokuments abgeschlossen.
Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland stellen ein besonderes Werk dar: Sie werden von keiner Institution festgelegt, sondern sind schriftliche Dokumentation gelebten Brauchtums. Erstmalig wurden sie 1950 von Verbänden der Holzwirtschaft am Tegernsee festgestellt. Neufassungen wurden in den Jahren 1956, 1961 und 1985 veröffentlicht. Diese als „Tegernseer Gebräuche“ bezeichneten Festlegungen sind vielfach durch Gerichtsurteile als Handelsgebräuche i. S. d. § 346 HGB bestätigt worden. Handelsgebräuche bilden die gängige Praxis ab und werden regelmäßig angewendet.
Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland können auch dann herangezogen werden, wenn durch betreffende Vertragsparteien keine anderen Vereinbarungen, etwa in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, diese aus formalen Gründen unwirksam sind oder Regelungen zu spezifischen Fragen fehlen. In diesen Fällen gelten die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland unter Berufung auf das Handelsgesetzbuch nach § 346 HGB auch ohne gesonderte Vereinbarung.
Die Neufeststellung konnte mit der Verabschiedung dieses Dokuments am 4. Juli 2023 abgeschlossen werden.

Anwendungsbereich

Dieses Dokument gilt im inländischen Handel mit Holz und Holzprodukten.
Dieses Dokument gilt nicht zwischen der Forstwirtschaft und ihren Abnehmern.
Teil 1 legt rechtliche Bestimmungen im Handel mit Holz und Holzprodukten wie Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Holzfußböden und weiteren in Anhang C beispielhaft aufgeführten Warengruppen fest.
Teil 2 legt produktspezifische Bestimmungen für Nadel- und Laubschnittholz sowie Furnier fest.
Anhang A legt Güteklassen für Nadelschnittholz für allgemeine Verwendungszwecke fest.
Anhang B legt Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Maklergebräuche) fest.
HINWEIS: Zum besseren Verständnis des Dokuments sind mit einem * gekennzeichnete Fachbegriffe im Glossar (Anhang D) erläutert.

ERSTER TEIL – Rechtliche Bestimmungen

Dieser Teil legt rechtliche Bestimmungen im Handel mit Holz und Holzprodukten wie Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Holzfußböden und weiteren in Anhang C beispielhaft aufgeführten Warengruppen fest.

1 Vertrag und Vertragsabschluss
§ 1 Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise
  • Ein Angebot ist für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang verbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden. Rahmenverträge oder Daueraufträge bleiben davon unberührt.
  • Eine Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtags erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Teilzahlungsfristen beginnen mit diesem Tag zu laufen.
  • Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  • Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein anderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Skontoregelungen werden üblicherweise im Kaufvertrag oder der Rechnung ausgewiesen.
§ 2 Erfüllungsort/Gerichtsstand
  • Beim Versendungskauf ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, an dem sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, ist dieser der Erfüllungsort.
  • Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie sonstige Leistungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.
  • Bei Lohnaufträgen ist der Sitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.
  • Gerichtsstand ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz des Verkäufers; bei Lohnaufträgen ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
§ 3 Allgemeine Kreditwürdigkeit
  • Bei Vertragsabschluss werden Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
  • Ergeben sich gegen diese Annahme später aufgrund nachweisbarer Tatsachen (z. B. negative Bonitätsauskünfte) begründete Bedenken, kann der Verkäufer nicht ohne weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen zurücktreten. Ihm steht jedoch das Recht zu, Leistung Zug um Zug, Vorauszahlung, sofortige Begleichung offener Rechnungsbeträge oder Sicherstellung vom Käufer zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen innerhalb angemessener Fristsetzung nicht nach, darf der Verkäufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.
2 Fachspezifische Regelungen
§ 1 Mengen
  • Mengenbezeichnungen wie „ca.“, „etwa“, „rund“ und ähnliche berechtigen den Verkäufer, bis zu 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern.
  • Wenn die Menge durch die Bezeichnung „von … bis …“ ausgedrückt ist, darf der Verkäufer nicht weniger als die Mindestmenge und nicht mehr als die Höchstmenge liefern.
  • Die Ausdrücke „ca.“, „etwa“ oder ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von … bis …“ bleiben unberücksichtigt.
§ 2 Maße
  • Sind Durchschnittslängen vereinbart, gilt als Durchschnitt die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl ohne Rücksicht auf Breiten. Entsprechendes gilt für Durchschnittsbreiten.
  • Ist die Lieferung von Durchschnittsabmessungen vereinbart, sind bei Zusätzen wie „ca.“, „etwa“ Über- bzw. Unterschreitungen bis zu 5 % zulässig.
  • Sind Längen oder Breiten durch Angabe einzuhaltender Maßtoleranzen ausgedrückt, z. B. „Längen 3 m – 6 m“ oder „Breiten 20 cm bis 30 cm“, dann hat der Verkäufer die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen zu liefern. Jedoch muss eine Durchschnittslänge bzw. Durchschnittsbreite erreicht werden, die der Mindestabmessung plus ein Drittel der vereinbarten Differenz entspricht.
  • Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder Mindestdurchschnittsbreiten vereinbart, dürfen diese nicht unterschritten werden.
  • Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber gleichmäßige Längenverteilung vereinbart, muss von jeder Länge ungefähr die gleiche Menge in Kubikmetern geliefert werden. Sinngemäß gilt das Gleiche, wenn die Lieferung gleichmäßig verteilter Breiten vereinbart ist.
  • Die Bestimmungen zu den Punkten 2 bis 5 dieses Paragraphen sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für Teillieferungen.
  • Die Ausdrücke „ca.“, „etwa“ und ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von … bis …“ bleiben unberücksichtigt.
§ 3 Transport
  • Falls der Umfang der Sendung durch Gewichts- und Volumenangaben nicht genau festgelegt ist, bedeutet:
    • „LKW“ und ähnliche Bezeichnungen das für einen Fernlastzug max. zulässige Ladegewicht (zzt. 20 t – 25 t);
    • „Waggon“ und ähnliche Bezeichnungen das für den jeweiligen Waggon max. zulässige Ladegewicht. Falls kein Waggontyp vereinbart ist, gilt ein Vierachs-Rungenwagen.
  • Bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen den Abmessungen der verladenen Produkte und der Ladefläche ist es zulässig, dass eine LKW- bzw. Waggonladung im Einzelfall weniger als das max. zulässige Ladegewicht umfasst.
  • Falls durch unzureichende Auslastung der Transportkapazitäten vermeidbare Kosten entstehen, werden diese vom Verursacher getragen (sog. „Fehlfracht“).
3 Lieferung
§ 1 Besichtigung und Übernahme
  • Eine Übernahme findet nach vorheriger Vereinbarung statt. Sie dient der Überprüfung der Qualität und Dimension der Ware und schließt nachträgliche Reklamationen aus. Durch die Übernahme erkennt der Käufer die vom Verkäufer zur Besichtigung und Überprüfung bereitgestellte Ware als vertragsmäßige Leistung an. Die Übernahme schließt die Zustimmung zu all jenen Eigenschaften (Qualität, Sortierung, Abmessung, Holzfeuchte usw.) ein, deren Überprüfung erfolgt ist oder deren Überprüfung dem Käufer bei Anwendung der im Holzgeschäft üblichen Aufmerksamkeit und Fachkenntnis möglich war. Vorbehalten bleiben die genaue Feststellung der Menge und die richtige Erfüllung vereinbarter Dimensionsverteilung.

    Das Ergebnis einer Übernahme ist an Ort und Stelle in einem Übernahmeprotokoll festzuhalten und möglichst von den Vertragsparteien zu unterschreiben.

    Ist nur eine Teilpartie der insgesamt verkauften und zu liefernden Menge besichtigt worden, ist die Gesamtpartie nur dann anerkannt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei gilt, dass die bei der besichtigten Teilpartie feststellbar gewesene Qualität für die Gesamtpartie maßgebend und für die weiteren Teilpartien anzunehmen ist.
  • Nimmt der Käufer die vereinbarte Übernahme trotz befristeter Aufforderung und Androhung der Verzugsfolgen nicht vor, gilt sie als erfolgt, wenn der Verkäufer nicht vorzieht, Nachfrist zu setzen.
  • Hat der Verkäufer die Ware auf Verlangen umgesetzt, kann der Käufer die nochmalige Stapelung nur verlangen, wenn dies zuvor vereinbart wurde oder er die Kosten übernimmt.
  • Übernommene Ware lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers, solange sich der Käufer nicht in Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist.
§ 2 Verladung und Versand
  • Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben auf dem Frachtbrief.

    Die Vertragspartei, die sich die Anwendung von Ausnahmetarifen sichern will, hat das Transportgut entsprechend den Tarifbestimmungen zu bezeichnen. Hat der Käufer die für die Ausfüllung des Frachtbriefes erforderlichen Angaben zu machen, muss er sie dem Absender rechtzeitig bekanntgeben.

    Der Verkäufer hat alle zur Versandabfertigung notwendigen Formalitäten zu besorgen. Außerdem hat er dem Käufer unverzüglich von jeder einzelnen Sendung Nummer und Inhalt des Wagens – möglichst auch das Gewicht – mitzuteilen sowie die Spezifikationen (z. B. Aufmaßliste, Lieferschein o. ä.) der verladenen Ware einzusenden.
  • Wurde frachtfreie Lieferung durch den Verkäufer vereinbart, kann er die Sendung unfrei abfertigen und verlangen, dass der Käufer die entstehenden Frachtkosten bei Empfang der Ware zins- und skontofrei vorlegt.

    Für die spätere Verrechnung der Vorlage hat der Käufer dem Verkäufer auf Wunsch Frachtbelege gegen Rückgabe auszuhändigen und die Ansprüche aus dem Frachtvertrag schriftlich für den Fall abzutreten, dass solche geltend gemacht werden müssen. Gleiches gilt für Sendungen, die mit Zollabgaben belastet sind.
  • Die Ware ist so zu verladen, dass sie mithilfe der für die Ware üblichen technischen Hilfsmittel (z. B. Gabelstapler, Kran) entladen werden kann.

    Wenn Gabelstapler-, Kran- oder Paletten-Verladung erfolgt, ist das Höchstgewicht der Pakete, Bündel oder Paletten vor der Lieferung zu vereinbaren. Wenn nicht anders vereinbart, beträgt das Gewicht der Pakete, Bündel oder Paletten max. 3 t.

    Die Ware ist so zu verladen, dass sie während Verladung und Transport verladebedingt keine Wertminderung erleidet. Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Ware nicht beschädigt oder verschmutzt wird; Holzprodukte mit definierter Holzfeuchte, wie z. B. Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe und Furniere sind gegen Nässe zu schützen.

    Stellt der Käufer den LKW, haftet der Verkäufer nicht für Schäden an der Ware, die sich aus dem Zustand des Fahrzeugs und der Schutzabdeckung ergeben.

    Beim Bahnversand sind Planen und Wagendecken nach Ankunft der Ware unverzüglich und in trockenem Zustand auf Kosten des Käufers zurückzusenden. Bei verzögerter Rücksendung hat der Käufer Leihgebühr für die Verzugszeit zu zahlen.
  • Die für Transport und Schutz der Ware erforderlichen Warenumschließungen, Sparund Versteifungslatten sind im Preis inbegriffen. Schutzbretter, Zwischenhölzer und Paletten, die beim Käufer verbleiben, darf der Verkäufer in Rechnung stellen.
  • Kosten für die Überführung der Ware auf das Anschlussgleis des Empfängers trägt der Käufer, falls nicht anders vereinbart. Stellgebühren und andere kleine Kosten (z. B. Avisierungsgebühr) gelten als Bestandteil der Fracht.
  • Ist „frei LKW verladen“, „frei Waggon verladen“ oder „frei Schiff verladen“ zu liefern, trägt der Käufer die nach ordnungsgemäßer Beladung entstehenden Kosten. Ist „frei LKW Empfänger“, „frei Waggon Empfangsstation“ oder „frei Schiff Empfangshafen“ zu liefern, trägt der Käufer die nach Ankunft dort entstehenden Bugsier-, Löschungs- und sonstigen Kosten, wie Ufer-, Kran- und Liegegeld, Zollabfertigungsgebühren und dergleichen. Ist „frei Kai Empfangshafen“ zu liefern, trägt der Verkäufer die Umschlagskosten. Ist „frei Kai Versandhafen“ zu liefern, gehen die Entladekosten (LKW, Waggon) zu Lasten des Käufers.
  • Weicht der Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers von der vereinbarten Beförderungsart ab, trägt der Verkäufer sich daraus ergebende zusätzliche Risiken und Kosten.
§ 3 Abnahme und Lieferung
  • Die Abnahme gekaufter Ware hat, wenn nicht anders vereinbart, binnen zehn Kalendertagen nach Bereitstellung und Aufforderung zu erfolgen.
  • Bei Kaufabschlüssen mit Vereinbarung auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung, ist die Ware auf schriftliches Ersuchen des Verkäufers spätestens drei Monate nach Abschluss abzunehmen. Der Abschluss gilt als hinfällig, wenn bis zum Ablauf dieser drei Monate nach Kaufabschluss von keiner Seite eine Erklärung erfolgt.
  • Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bei Lieferung ab Versandort vor Fristablauf versandt oder bei vereinbarter Abholung seitens des Käufers durch den Verkäufer bereitgestellt ist. Dies gilt nicht bei vereinbarten Lieferterminen.
  • Die Entladung aller Waren geschieht, wenn nicht anders vereinbart, durch den Käufer.
4 Gewährleistung
§ 1 Beschädigung und Verlust der Ware während der Beförderung
  • Der Empfänger einer beschädigten Sendung hat auch für den Fall, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, alles zu tun, um die Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen, soweit erforderlich auch amtliche Tatbestandsaufnahmen oder Sachverständigengutachten. Auf Verlangen des Verkäufers hat er diesem die Unterlagen der Beweissicherung zu überlassen.
  • Die qualitative Verschlechterung einer Ware geht zu Lasten des Verkäufers, wenn sie auf eine Abweichung zurückzuführen ist, den die Ware im Widerspruch zum Vertrag bereits bei der Aufgabe der Sendung hatte. Das Gleiche gilt, wenn die Verladung und die Verpackung nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
  • Die Punkte beiden vorangehenden Punkte gelten sinngemäß bei einem Verlust von Ware während der Beförderung.
§ 2 Mängelrüge
  • Der lagerhaltende* Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die Sendung in Empfang zu nehmen, sofern eine Bestellung vorliegt. Dies bedeutet nicht, dass die Ware als abgenommen gilt (die Käuferrechte bleiben unberührt). Bis zur Abnahme hat der Käufer die Ware sachgemäß zu behandeln und zu lagern.
  • Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) durch den Käufer sind wie folgt zu erheben und an den Verkäufer zu übermitteln:
    • unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten;
    • in Textform, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail unter genauer Angabe
      • der beanstandeten Ware (z. B. Warenkurzbezeichnung, bei mehreren Positionen einer Lieferung die betroffene Position),
      • der behaupteten Mängel (z. B. mithilfe von Maßlisten, Fotos oder Videos) und
      • des Lagerortes.
  • Ist die Lieferung frischer/ungetrockneter Ware vereinbart, verringert sich die Rügefrist bei Verfärbungen auf sieben Kalendertage.
  • Die Beanstandung verdeckter Mängel* hat analog zu Punkt 2 dieses Paragraphen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Erkennbarkeit zu erfolgen.

    Äußerlich nicht erkennbare – auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende – Abweichungen von der vereinbarten Holzqualität, die aufgrund der natürlichen Eigenschaften des Holzes* auftreten, können nicht als verdeckte Mängel gerügt werden. Ausgenommen sind dabei arglistiges Verschweigen oder grobes Verschulden des Verkäufers.
  • Fehlen bei Eingang der Ware die Aufmaßlisten, werden sie durch den Käufer beim Verkäufer angefordert. Die Fristen unter Punkt 2 dieses Paragraphen beginnen in diesem Fall bei Mängeln, zu deren Feststellung die Aufmaßliste erforderlich ist, erst mit dem Eingang der Aufmaßliste.
  • Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Mängelrüge erzielt ist bzw. dem Verkäufer die Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung durch einen Sachverständigen gegeben wurde; die Feststellungen des Sachverständigen sind nicht bindend.

    Der Verkäufer muss von der Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten Ware oder der Beweissicherung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang der Beanstandung Gebrauch machen.
  • Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Besichtigung innerhalb der oben genannten Frist (zehn Kalendertage) nach Eingang der Beanstandung keinen Gebrauch, kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich selbst den Beweis durch einen unabhängigen Sachverständigen gesichert hat.

    Bei Beweissicherung durch Käufer und Verkäufer kann der Käufer über die Ware nicht verfügen, wenn die Gutachten der Sachverständigen voneinander abweichen. Es besteht die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren oder eine Arbitrage zu vereinbaren und durchzuführen.
  • Teile einer Lieferung (z. B. Positionen in Lieferscheinen oder einzelne Artikel), die nicht Bestandteil der Reklamation sind, bleiben vom Verfügungsverbot unberührt.
  • Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte an der Ware, wenn er seinen Verpflichtungen aus den vorhergehenden Punkten in diesem Paragraph (§ 2) nicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommt.
  • Ist der Minderwert einer beanstandeten Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte des Sortiments von geringem Umfang, steht dem Käufer Anspruch auf Preisminderung zu.
  • Probelieferungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.
  • Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die beanstandete Ware, auch wenn bereits anderweitig darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern ein eigener Lagerplatz nicht zur Verfügung steht, hat der Käufer für sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen, den es angeht, zu achten.
  • Ist die Ware auf dem Lagerplatz des Käufers eingelagert, ist dieser berechtigt, sie anderweitig auf Kosten des Verkäufers einzulagern, falls dieser binnen vier Wochen nach Beanstandung nicht über die Ware verfügt.
  • Steht fest, dass der Käufer die Ware nicht abnimmt, hat er auf Verlangen des Verkäufers die Ware wieder zu verladen und zu versenden, sofern ihm der Verkäufer die Frachtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen bezahlt. Unaufgefordert darf der Käufer die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat.
  • Auf Lagergebühr in ortsüblicher Höhe hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch, wenn feststeht, dass die Ware nicht abgenommen wird und wenn seit diesem Zeitpunkt mindestens zehn Kalendertage verstrichen sind.
§ 3 Höhere Gewalt
  • Wird die vertragsmäßige Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretenen Behinderung, sofern die Verlängerung für Käufer und Verkäufer zumutbar erscheint.
  • Die Vertragsparteien haben einander zu benachrichtigen, wenn die vertragsmäßige Erfüllung durch das Eintreten höherer Gewalt gefährdet erscheint. Beträgt die Dauer der Behinderung gemäß des vorherigen Punktes voraussichtlich mehr als drei Monate, steht es den Parteien frei, ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurückzutreten. Wird eine solche Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt von keiner Vertragspartei abgegeben, gilt der Vertrag stillschweigend als aufgehoben.
  • Bei Rundholzgeschäften ist der Verkäufer berechtigt, in Fällen höherer Gewalt anstelle des vertraglich vereinbarten Holzes, Holz gleicher Art, Güte und Dimension aus einem anderen Waldgebiet zu liefern. Sollten höhere Transportkosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Verkäufers.

ZWEITER TEIL – Produktspezifische Bestimmungen

Dieser Teil legt produktspezifische Bestimmungen für Nadel- und Laubschnittholz sowie Furnier für allgemeine Verwendungszwecke fest.
HINWEIS: Holzprodukte für spezielle Verwendungszwecke können anderweitig (z. B. in europäischen oder nationalen Normen) geregelt sein. Entsprechende Anforderungen sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

1 Nadelschnittholz
§ 1 Gütebestimmungen/Sortierung
  • Nadelschnittholz ist in der vereinbarten Qualität zu liefern. Merkmale sind nach Art und Umfang in dem Maß zulässig, das in den vereinbarten Güteklassen und Sortimenten festgelegt ist.
  • Nadelschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, in Güte- bzw. Schnittklassen nach Anhang A geliefert.
  • Beim Verkauf unsortierter sägefallender Ware darf nichts aussortiert werden.
§ 2 Maßhaltigkeit/Lieferfeuchte
  • Die Lieferfeuchte ist je nach Verwendungszweck zu vereinbaren.
  • Nadelschnittholz ist so einzuschneiden, dass die Ware bei der vereinbarten Lieferfeuchte maßhaltig ist.
  • Ist die Lieferung trockener Ware vereinbart (vgl. § 3 Holzfeuchteangaben), ist Nadelschnittholz so einzuschneiden, dass es im trockenen Zustand maßhaltig ist.
  • Ist die Lieferung frischer Ware (vgl. § 3 Holzfeuchteangaben) oder keine Lieferfeuchte vereinbart, entspricht das Einschnittsmaß dem Bestell- und Berechnungsmaß.
  • Bei höchstens 10 % der Stückzahl dürfen Breiten bis 2 % und Dicken bis 3 % unterschritten werden.
§ 3 Holzfeuchteangaben
  • Ein Stück Nadelschnittholz gilt als
    • trocken, wenn die mittlere Holzfeuchte* höchstens 20 % beträgt;
    • angetrocknet („halbtrocken“), wenn die mittlere Holzfeuchte höchstens 30 % beträgt, bei Querschnitten über 200 cm2 höchstens 35 %;
    • frisch, ohne Begrenzung der Holzfeuchte;
    • verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte aufweist, die Schäden durch eigene Feuchte während des Transportes bei üblicher Beförderungsdauer ausschließt.
  • Bei trockener und angetrockneter Ware dürfen 20 % der Stückzahl unter Berücksichtigung natürlicher Feuchteschwankungen über den angegebenen Grenzwerten liegen.
§ 4 Vermessung
  • Besäumtes Nadelschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, stückweise vermessen.
  • Unbesäumtes Nadelschnittholz wird stückweise in der Mitte vermessen:
    • auf der schmalen und breiten Seite verglichen,
    • schmalseitig mit einer Baumkante oder
    • blockliegend.
  • Anfallende Seitenware anderer Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig gemessen.
  • Alle Maße werden auf volle Zentimeter nach unten abgerundet, wobei 1 % Abweichung unberücksichtigt bleibt. Das gilt nicht für Dimensions- und Listenware.
  • Bei gespundeter sowie bei gespundeter und gehobelter Ware wird das nach der Bearbeitung vorhandene Profilmaß* in Millimeter berechnet.
  • Bei glattkantig gehobelter Ware gilt das nach Bearbeitung vorhandene Breitenmaß, bei Ware mit Wechselfalz gilt das nach Verarbeitung vorhandene Breitenmaß mit Falz in Millimetern.
  • Die Längenvermessung erfolgt nach ganzen, halben und viertel Metern, bei Stamm und Blockware auch in Dezimetern, bei Dimensions- und Listenware sowie in fixen Längen bestellter Ware nach vollen Zentimetern.
  • Bei unbesäumter Ware wird das Längen- und Breitenmaß, oder auf Wunsch des Käufers die Stammnummer, an der Maßstelle erkennbar aufgeschrieben. Gleiches gilt für besäumte Ware, für die Maßvergütungen gewährt werden.
§ 5 Deck- und Durchschnittsbreiten
  • Für unbesäumte Bretter* und Bohlen* gelten, wenn nicht anders vereinbart, in allen Güteklassen folgende Mindestdeckbreiten*:
Dicke*Mindestdeckbreite*
≤ 1980
20 – 30100
31 – 40120
≥ 41140
Tabelle 1
* Maße in mm
  • Einzelne Bretter und Bohlen mit geringerer Deckbreite dürfen mitgeliefert werden, wenn der Teil, der die zulässige Deckbreite nicht erreicht, nicht mitgemessen wird.
  • Für Kiefern-, Lärchen- und Douglasien-Block-/Stammware* gelten folgende Mindestdurchschnittsbreiten*:
Dicke*Mindestdeckbreite*
≤ 19200
20 – 30230
31 – 40250
≥ 41270
Tabelle 2
* Maße in mm
  • Unter § 5 in Tabelle 2 aufgeführte Mindestdurchschnittsbreiten dürfen an einzelnen Brettern und Bohlen bis max. 40 mm unterschritten werden.
§ 6 Güteklassenbeurteilung
  • Bei stückweiser Sortierung ist für die Beurteilung der Güteklasse die bessere Seite maßgebend. Die schlechtere Seite muss mindestens der nachfolgenden Güteklasse entsprechen. Ist dies nicht der Fall, wird die Ware um eine Klasse höher als die schlechtere Seite eingestuft.
  • Die unter Punkt 1 aufgeführten Bestimmungen gelten auch für Dicken unter 16 mm, die im Originalschnitt erzeugt worden sind. Bei Spaltware ist die Güteklasse des Originalbretts vor dem Spalten maßgebend.
  • Bei einseitig gehobelter Ware ist die gehobelte Seite, bei zweiseitig gehobelter Ware, die bessere Seite zu beurteilen.
  • Im Maß vergütete Abweichungen sind bei der Einstufung in die jeweiligen Güteklassen außer Acht zu lassen.
  • Stücke von besonders hochwertiger Beschaffenheit dürfen unerheblich von den festgesetzten Gütebestimmungen abweichen.
2 Laubschnittholz
§ 1 Gütebestimmungen/Sortierung
  • Laubschnittholz ist in der vereinbarten Qualität zu liefern. Merkmale sind nach Art und Umfang in dem Maß zulässig, das in den vereinbarten Güteklassen und Sortimenten festgelegt ist.
  • Laubschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, mit normalem Wuchs geliefert. Für vorkommende grobe Abweichungen erfolgt eine Maßvergütung in entsprechender Lange und/oder Breite (z.B. faule Äste, kranke und angestockte Stellen, Risse, auch Frostrisse, Ringschäle, stellenweise Fraßgänge). Für gerade Risse erfolgt keine Maßvergütung. Verschnittenes, stark drehwüchsiges und verstocktes (verdorbenes) Holz darf zurückgewiesen werden.
§ 2 Maßhaltigkeit/Lieferfeuchte
  • Die Lieferfeuchte ist je nach Verwendungszweck zu vereinbaren.
  • Laubschnittholz ist so einzuschneiden, dass die Ware bei der vereinbarten Lieferfeuchte maßhaltig ist.
  • Ist zum Zeitpunkt des Einschnittes keine Lieferfeuchte vereinbart, ist Laubschnittholz so einzuschneiden, dass es bei einer Messbezugsfeuchte von 18 % maßhaltig ist.
  • Laubschnittholz wird in Längen von 3 m – 6 m gehandelt. Bis zu 15 % der Menge dürfen in Längen von 2,5 m – 2,9 m geliefert werden. Dicken unter 20 mm dürfen in Längen von 2 m aufwärts geliefert werden.
  • Bei Bunt- und Obsthölzern* sind alle Längen handelsüblich.
  • Längenangaben erfolgen in 10 cm-Schritten.
  • Laubschnittholz gilt als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte aufweist, die Schäden durch eigene Feuchte während des Transportes bei üblicher Beförderungsdauer ausschließt.
§ 3 Vermessung
  • Besäumtes Laubschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, stückweise vermessen.
  • Unbesäumtes Laubschnittholz wird stückweise in der Mitte vermessen:
    • auf der schmalen und breiten Seite verglichen,
    • schmalseitig mit einer Baumkante oder
    • blockliegend.
  • Anfallende Seitenware mit anderen Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig gemessen.
  • Bei der Längenvermessung wird das Maß auf volle 10 cm abgerundet.
  • Bei Eichenschnittholz wird gesunder, fester Splint mitgemessen. Schadhafter, loser Splint (z. B. mit Fäulnis oder Insektenfraß) wird nicht mitgemessen (vergütet).
§ 4 Übernahme

Laubschnittholz wird in der Regel auf Besichtigung (auf Besicht) gekauft und durch den Käufer am Lagerort der Ware übernommen. Für Besichtigung und Übernahme gelten die unter 1.3.1 aufgeführten Gebräuche.

3 Furniere
§ 1 Übernahme und Vermessung
  • Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Übernahme und Vermessung am Lagerort des Verkäufers. Für Besichtigung und Übernahme gelten die unter 1.3.1 aufgeführten Gebräuche. Erfolgen keine Übernahme und Vermessung, gelten Auswahl und handelsüblich vorgenommene Vermessung des Verkäufers seitens des Käufers im Voraus als anerkannt.
  • Längen werden in 5 cm-Schritten, Breiten – bei gesundem Splint – in Zentimeterschritten gemessen. Bei unbesäumten Paketen ist das mittlere Blatt für die Breite maßgebend. Für Abweichungen von der vereinbarten Qualität (z. B. faule Äste, kranke Stellen und Fraßgänge*) erfolgt ein entsprechender Abschlag in der Länge und Breite, nicht aber für gerade laufenden schwarzen Kern oder geraden Riss. Bei Blindfurnieren (bis 1 mm Dicke) sind kleine Fraßgänge, bei Absperrfurnieren (über 1 mm Dicke) auch größere Fraßgänge ohne Abschlag zu dulden. Verschnittene Blätter sind bis zu 5 % der Blattanzahl nicht zu beanstanden. Maserfurniere werden im Allgemeinen blattweise berechnet. Wird Flächenmaßberechnung vereinbart, so erfolgt die Vermessung in der Länge und Breite in Zentimeterschritten.
§ 2 Furniermuster

Zur Beurteilung der Qualität und Farbe von Furnieren werden in der Regel digitale Fotos/Scans oder Furniermuster im Format DIN A4 versandt. Sollen Furniermuster in Form von ganzen Furnierblättern geliefert werden, ist dies gesondert zu vereinbaren.

§ 3 Verpackung

Für Verpackung von Furnieren werden, wenn nicht anders vereinbart, die Selbstkosten berechnet.